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INTERNATIONAL

Gelangensbestätigung

Aktueller Stand vom 26. März 2013:

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2013 die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, mit der die Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Gelangensbestätigung) entschärft werden, beschlossen. Die Änderungen treten zum 1. Oktober 2013 in Kraft. Bis dahin können die bis Ende 2011 geltenden Nachweise weiterhin verwendet werden.

Den Originaltext der Verordnung finden Sie rechts im Downloadbereich.

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Eigentlich sollte nach dem Willen der Finanzverwaltung seit Jahresbeginn ausschließlich mit der sogenannten Gelangensbestätigung der Nachweis für die Umsatzsteuerfreiheit beim Export in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden. Besonders die zwingend geforderte Unterschrift des Abnehmers hätte den Unternehmen in der Praxis große Schwierigkeiten bereitet. Tatsächlich können die Unternehmen aufgrund einer sog. Nichtbeanstandungsregelung bis auf weiteres den Nachweis auch anhand der „alten“ Belege führen. Das Bundesfinanzministerium unternimmt nun einen neuen Anlauf zur Vereinfachung der Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Im Oktober 2012 hat es den Referentenentwurf für eine Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) veröffentlicht. Mit der erneuten Änderung soll den Kritikpunkten der Wirtschaft Rechnung getragen und die Regelung zur Gelangensbestätigung entschärft werden.

Gegenüber den aktuellen Regelungen in der UStDV sind insbesondere folgende Änderungen vorgesehen:

Die Gelangensbestätigung bleibt als Nachweismöglichkeit erhalten. Allerdings werden auch alternative Nachweise gleichberechtigt zugelassen. Die mit der Änderung der UStDV im vergangenen Jahr zwingender Vorgabe wird zurückgeschraubt: Die Muss-Formulierung wird aufgegeben, stattdessen heißt es nun in § 17a Abs. 2 Satz 1 UStDV-E zur Gelangensbestätigung „… als Nachweis i. S. d. Abs. 1 gilt insbesondere…“. Die Spediteure werden zudem von der Einholung dieses Belegs ausgenommen. Die Gelangensbestätigung kann aus mehreren Dokumenten bestehen und in nahezu jeder Form erbracht werden. Die im Entwurf eines Anwendungsschreibens vorgesehenen Muster müssen nicht zwingend verwendet werden. Zudem ist die Einholung in elektronischer Form möglich; in diesem Fall kann auf die Unterschrift des Auftraggebers verzichtet werden, wenn erkennbar ist, dass die Bestätigung aus dem Verfügungsbereich des Abnehmers/Beauftragten stammt. Weiterhin sind Sammelbestätigungen für alle Lieferungen eines Quartals möglich; auf die taggenaue Angabe der Ablieferung wurde zugunsten einer Monatsangabe verzichtet. Bei Reihengeschäften kann der Abnehmer sowie der Endempfänger die Bestätigung abgeben.

Alternative Nachweise/Spediteurbescheinigung

Alternativ kann die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung anhand anderer Belege geführt werden, § 17a Abs. 3 UStDV-E. Ausdrücklich wird dabei die Spediteurbescheinigung genannt. Soweit der Lieferer den Spediteur beauftragt, muss sich diese jedoch auf die erfolgte Auslieferung der Ware am Bestimmungsort beziehen – die reine Absichtserklärung des Spediteurs ist in diesen Fällen nicht mehr ausreichend. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Abnehmer den Spediteur beauftragt; parallel muss in diesen Fällen die Bezahlung des Liefergegenstandes nachgewiesen werden, § 17a Abs. 3 Nr. 2 UStDV-E. Auch die Spediteurbescheinigung kann elektronisch übermittelt werden (§ 17a Abs. 3 Nr. 1b UStDV-E), sofern damit das Gelangen an den Bestimmungsort bestätigt wird.

Als weitere Alternativnachweise werden das tracking and tracing, das häufig bei Kurierdiensten verwendet wird, die Empfangsbestätigung eines Postdienstleisters sowie bei Lieferung von Fahrzeugen der Nachweis durch Zulassung auf den Erwerber aufgeführt. Teilweise sind diese mit weiteren Voraussetzungen verknüpft. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren wird zudem auf das spezifische Verfahren (EMCS-Eingangsvermerk bzw. vereinfachtes Begleitdokument) abgestellt.

Abholfälle

Bei den Abholfällen bleibt es – abgesehen von der zuvor genannten Variante der Spediteurbescheinigung (§ 17a Abs. 3 Nr. 2 UStDV-E) – bei deutlich schärferen Anforderungen an den Nachweis als dies bis Ende 2011 in der UStDV verankert war. Eine Verbringensversicherung im Zeitpunkt der Abholung ist nicht mehr ausreichend; vielmehr muss nach Beendigung der Beförderung der Transport ins EU-Ausland anhand der Gelangensbestätigung nachgewiesen werden.

Inkrafttreten

Die Änderungen der UStDV sollen zum 1. Juli 2013 in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Nichtbeanstandungsregelung, so dass Unternehmen bis dahin den Nachweis anhand der "alten" Belege (insbesondere Transportbelege wie die weiße Spediteurbescheinigung) führen können.

DOKUMENT-NR. 138519

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