Vorschriften im internationalen Warenverkehr
Ursprungszeugnis
Ein Ursprungszeugnis wir grundsätzlich nur dann beantragt, wenn
die Behörden des Importlandes oder der Kunde dies laut Akkreditiv-
bzw. Kaufvertragsbedingung ausdrücklich vorschreibt.
Ein Ursprungszeugnis wird nur ausgestellt, wenn der
Antragsteller seinen Sitz eine oder wenn er kein Gewerbe betreibt,
seinen Wohnsitz im jeweiligen Kammerbezirk hat , oder wenn die
örtlich oder sachlich zuständige IHK der Ausstellung zustimmt.
Blanko-Ursprungzeugnisse werden nicht ausgestellt!
Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware bereits
versandbereit sein. Zu verwenden ist ein genormtes Formular, das
von der IHK oder einem Formularverlag bezogen werden kann.
Der Vordruck muss unter Beachtung der Anmerkungen und Hinweise
auf der Vor- und Rückseite des Antrags vollständig ausgefüllt
werden. Radierungen und Übermalungen z.B. mit Tipp-Ex sind nicht
zulässig. Leerräume sind zu entwerten.
Jedes Ursprungszeugnis trägt eine Kenn-Nummer - Seriennummer des
Formblattes (z.B. A 624055 auf dem ersten Muster). Bei Verwendung
der gelben Durchschriften ist die Kenn-Nummer in dem entsprechenden
Leerfeld zu wiederholen. Durchschriften sind zu verwenden, wenn ein
Ursprungszeugnis in mehrfacher Ausfertigung verlangt wird.
Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses kann der Exporteur
zulässige Erklärungen abgeben, die auf der Vorderseite nicht
vorgesehen oder möglich sind, wie Herstellererklärungen oder
positive Ursprungserklärungen z.B.:
Kuwait
"We certify that the goods are of ...(Ursprungsangabe)... origin.
They contain...(Ursprungsangabe)...materials and they are being
exported from...(Exportland). The goods were manufactured by ...
(Name und vollständige Adresse).
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Mitwirken der
IHK sind Urkundenfälschung!
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Kosten- und Zeitersparnis durch den Wegfalll von Porto, Post- und
Kurierwegen. Weitere Informationen
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Bitte beachten Sie:
Der Unterzeichner erklärt, dass ihm folgendes bekannt ist:
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden; wer schuldhaft
bewirkt, dass unrichtige Angaben in einem Ursprungszeugnis
bescheinigt werden, oder wer schuldhaft falsche Ursprungszeugnisse
gebraucht, kann sich einer straf- oder bußgeldrechtlichen
Verfolgung aussetzen. Für alle Schäden, die aus vorsätzlich oder
fahrlässig gemachten, unrichtigen Angaben entstehen, haftet er
gegebenenfalls auch bürgerlich-rechtlich.
Muster-Formulare und Anleitung zum Ausfüllen können als
Downloads abgerufen werden.