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Ursprungsregeln
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Vorschriften im internationalen Warenverkehr
Der Warenursprung im Außenhandel
Bei der Abwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wird der Begriff des Warenursprungs häufig verwendet. Es wird zwischen zwei Arten des Warenursprungs unterschieden, wobei es beim präferenziellen und nicht präferenziellen Ursprung um die Ausstellung der für den Außenhandelsverkehr erforderlichen Dokumente geht. Darüber hinaus geht es bei "Made in Germany" um die Ursprungskennzeichnung von Waren.
Präferenzieller Ursprung
Waren, die über einen präferenziellen Ursprung verfügen, erhalten bei der Zollabwicklung Vorteile: Sie können zu einem ermäßigten Zollsatz oder zollfrei eingeführt werden. Der präferenzielle Ursprung basiert auf ein- oder zweiseitigen Abkommen, welche die EG mit einzelnen Staaten abgeschlossen hat. In diesen Abkommen werden der begünstigte Warenkreis und die im jeweiligen Abkommensgebiet vorzunehmenden Be- oder Verarbeitungsschritte , die zur Ursprungseigenschaft führen, exakt festgelegt. Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Zollvorteilen im Empfangsland ist die Vorlage der jeweils vorgesehenen Nachweise (z.B. EUR.1). Der Nachweis des präferenziellen Ursprungs ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Einfuhr einer Ware. Falls die Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, hat die Ware keinen präferenziellen Ursprung. Sie wird als Ware mit drittländischen Ursprung behandelt. Zuständige Behörde für das Ausstellen von Warenverkehrsbescheinigungen ist in Deutschland die Zollverwaltung.
Nicht präferenzieller Ursprung
Der nichtpräferenzielle Ursprung betrifft das Ausstellen von Ursprungszeugnissen und ist im Zollkodex der EG geregelt. Darüber hinaus finden die Kammerstatuten Anwendung. Das Ursprungszeugnis dient in der Regel der Steuerung der Handelsströme. Einfuhrgenehmigungen und -lizenzen knüpfen ebenso an den handelspolitischen Ursprung an, wie Antidumpingmaßnahmen. Der Nachweis des handelspolitischen Ursprungs ist in diesen Fällen eine vom Empfangsland gesetzte zwingende Voraussetzung für die Einfuhr. Vorgelegt werden Ursprungszeugnisse überwiegend im arabischen Raum und den osteuropäischen Staaten.
Warenmakierung "Made in..."
Die Warenmakierung "Made in..." wird häufig auch als wettbewerbsrechtlicher Ursprung bezeichnet. Basis für die Beurteilung dieses Ursprungsbegriffs bildet die Verkehrsauffassung in der jeweiligen Branche. Die Zielrichtung ist eine völlig andere. Die Warenmakierung "Made in..." dient dem Verbraucherschutz im jeweiligen Empfangsland. An internationalen Vereinbarungen besteht das Madrider Abkommen. Darin wird die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben geregelt. Eine Beurteilung, was irreführend ist, kann im Zweifelsfall nur durch die Gerichte erfolgen.
© Industrie- und Handelskammer zu Dortmund
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Inhalte von externen Internetseiten, zu denen ein Link geschaltet wurde, macht sich die IHK nicht zu eigen und kann deshalb für deren inhaltliche Korrektheit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit ebenfalls keine Gewähr übernehmen.
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