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Merkblatt für Unternehmen

Nach dem Außenwirtschaftsgesetz ist der Außenwirtschaftsverkehr grundsätzlich frei. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel. Aus diesem Grund und in Verbindung mit dem Zollkodex sowie der Zollkodex Durchführungsverordnung der Europäischen Union sind zahlreiche Bestimmungen und Verfahrensvorschriften bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern zu beachten.

Um die wichtigsten Bestimmungen herauszufinden ist die Ware zunächst zu „tarifieren“, d. h. einer elfstelligen Warennummer bzw. Codenummer des Harmonisierten Systems zuzuordnen. Dazu ist es notwendig, die Ware genau zu definieren (zum Beispiel „Kurbelwellen aus Eisen, gegossen“). Dann können Sie mit Hilfe des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik (www.destatis.de) oder dem Elektronischen Zolltarif (EZT-online unter www.zoll.de) die Warennummer (auch Codenummer oder Zolltarifnummer genannt) herausfinden. Anschließend können sie mit Hilfe des vorgenannten Zolltarifs weitere Informationen ermitteln, u. a.:

  • Bestehende Verbote und Beschränkungen
  • Antidumpingzölle
  • Einfuhrgenehmigungspflichten
  • Notwendige Dokumente wie Ursprungszeugnisse, Überwachungsdokumente, Ursprungserklärungen
  • Zollsätze

Die Einfuhr ist beim zuständigen Zollamt mittels Zollanmeldung (Einfuhranmeldung) vorzunehmen. Dies geht sowohl auf Papiervordruck (Einheitspapier) als auch im Internet. Die Internetzollanmeldung sowie weitere Hinweise, z. B. zur notwendigen EORI-Nummer (Zollnummer) finden Sie unter www.zoll.de. Bei einem Wert der Sendung ab 10.000 Euro ist zusätzlich die Zollwertanmeldung abzugeben.

Von der Zollbehörde werden die fälligen Abgaben erhoben (Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Zölle).

Die Einfuhrumsatzsteuer wird immer erhoben, entweder zum vollen Steuersatz (19 Prozent) oder zum ermäßigten Steuersatz (7 Prozent). Verbrauchssteuern fallen bei Alkohol, Kaffee, Mineralöl und Tabak an.

Aus Ländern, mit denen die Europäische Union sogenannte Präferenzabkommen geschlossen hat, können die Waren zollfrei oder zu einem geringeren Zollsatz eingeführt werden. Voraussetzung sind entsprechende Nachweise, wie beispielsweise die Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1, EUR MED, ein Ursprungszeugnis Form A oder die ATR bei Einfuhren aus der Türkei.

Lieferungen innerhalb der Europäischen Union

Lieferungen innerhalb der Europäischen Union werden als innergemeinschaftlicher Erwerb bezeichnet. Eine Zollbehandlung ist nicht erforderlich. Da aber in den EU-Mitgliedsländern unterschiedliche Umsatzsteuersätze existieren, muss für jede aus EU-Ländern eingeführte Ware die sogenannte Erwerbssteuer in Höhe der Umsatzsteuer entrichtet werden.

In diesem Zusammenhang muss jedes Unternehmen, welches innerhalb der EU grenzüberschreitend tätig ist, über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer verfügen. Rechnungen müssen die Umsatzsteuer-ID-Nr. des Lieferanten und Empfängers sowie einen Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausweisen. Ausnahmen gibt es u. a. im Versandhandel mit Privatabnehmern.

Unternehmen, die innerhalb eines Jahres Waren im Wert von 500.000 Euro oder mehr aus anderen EU-Ländern einführen, sind zusätzlich zur monatlichen Meldung für die Intrahandelsstatistik verpflichtet. Informationen diesbezüglich finden Sie auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de).

Weitere Informationen, wie beispielsweise zu Liefer- und Zahlungsbedingungen, Incoterms® 2010 oder Länderinformationen sind bei der IHK erhältlich.

Stand April 2012

DOKUMENT-NR. 14345

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