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INTERNATIONAL
Import
Merkblatt für Unternehmen
Nach den Bestimmungen des Zollkodexes der Europäischen Gemeinschaft (EG) in Verbindung mit dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist die Einfuhr von Waren aus Drittländern (Nicht-EGLändern)grundsätzlich ohne besondere Förmlichkeiten möglich. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel und damit unterschiedliche Verfahrensvorschriften bei der Zollabfertigung.
Jede eingeführte Ware wird in das so genannte Harmonisierte System mit einer elfstelligen Nummer eingeordnet. Nur anhand dieser Codenummer können die Einfuhrbestimmungen in der Einfuhrliste ermittelt werden. Dazu ist es notwendig die Ware genau zu beschreiben (zum Beispiel: Damenbluse, gewebt, aus 60 Prozent Viskose und 40 Prozent Seide, oder Personenkraftwagen mit einem Hubraumvon 1.500 cm³, Diesel). Die Einfuhrliste gibt Aufschluss darüber, ob die Ware besonderen Einfuhrbestimmungen unterliegt. So können Agrar- und Textilwaren häufig nur dann eingeführt werden, wenn eine Einfuhrgenehmigung erteilt ist. Waren, die aus bestimmten international geschützten Pflanzen- oder Tierarten hergestellt wurden, dürfen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen eingeführt werden.
Bei der Einfuhr werden auch die fälligen Abgaben erhoben:
- Einfuhrumsatzsteuer
- Verbrauchsteuern
- Zölle
Die Einfuhrumsatzsteuer wird immer erhoben, entweder zum vollen Steuersatz (19 Prozent) oder zum ermäßigten Steuersatz (sieben Prozent). Verbrauchsteuern fallen nur bei bestimmten Waren an (zum Beispiel Tabak, Alkohol, Mineralöl). Die Höhe der Zölle hängt von verschiedenen Faktoren ab. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen allgemeinen Präferenzzöllen, besonderen Präferenzzöllen und Drittlandszöllen.
Bei der Einfuhr aus Entwicklungsländern kommen die allgemeinen Präferenzzollsätze (Formblatt A), bei Ländern mit denen die Europäische Gemeinschaft besondere Abkommen getroffen hat (EUR.1 und EUR-Med) die Präferenzzollsätze, und für alle anderen Länder die Drittlandszollsätze zur Anwendung.
Zu beachten ist, dass die Präferenzzollsätze nur gewährt werden, wenn die Waren auch in dem jeweiligen Exportland hergestellt wurden (Ursprungsprinzip). Hiervon gibt es eine Ausnahme, nämlich im Warenverkehr mit der Türkei (Freiverkehrsprinzip mit ATR). Im Agrarsektor (Marktordnungswaren) setzt sich der Zollsatz in vielen Fällen aus mehreren Teilzollbeträgen zusammen (zum Beispiel spezifischer Zoll, Zusatzzoll, Agraranteil, Ausgleichsabgaben).
Welche Papiere bei der Einfuhrabfertigung benötigt werden, ist je nach Warenart beziehungsweise Lieferland unterschiedlich. Bei jeder Einfuhr ist dem Zoll eine Einfuhranmeldung abzugeben. Bei Warenwerten bis zu 1.000 Euro gibt sich der Zoll in der Regel mit der mündlichen Form zufrieden. Ansonsten wird sie schriftlich mit dem Vordruck „Einfuhranmeldung” abgegeben. Bei zollpflichtigen Waren, die einen Wert von 10.000 Euro übersteigen, ist zusätzlich der Vordruck „Anmeldung der Angaben über den Zollwert” abzugeben. Sind besondere Einfuhrbestimmungen zu beachten, können noch zusätzliche Papiere wie Ursprungszeugnis, Einfuhrgenehmigung, Einfuhrüberwachungsdokument, Exportlizenzen, Präferenznachweise verlangt werden.
Lieferungen aus EG-Mitgliedstaaten
Werden Waren aus den EG-Mitgliedstaaten nach Deutschland geliefert, so spricht man nicht mehr von Warenimport sondern von Warenerwerb. Eine zollamtliche Behandlung von Waren ist nicht mehr notwendig, so dass keine Zollpapiere mehr benötigt werden. Auf Grund der fehlenden Mehrwertsteuerharmonisierung muss für jede erhaltene Ware Erwerbssteuer in Höhe der deutschen Mehrwertsteuer gezahlt werden.
Unternehmen, die ihren Sitz in einem EG-Mitgliedsstaat haben, müssen über die Finanzverwaltung in Saarlouis eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.) beantragen. Zur Anerkennung der Steuerfreiheit müssen folgende Angaben erscheinen: Die eigene Ust-IdNr. und die des Abnehmers, sowie ein Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
Für Privatpersonen, im Versandhandel und für Lieferungen von Fahrzeugen gibt es Sonderbestimmungen. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren befördert, muss dafür ein „Warenbegleitschein für verbrauchsteuerpflichtige Ware” im Abgangsmitgliedstaat ausgestellt werden. Haben die Eingänge aus Mitgliedstaaten im Vorjahr 300.000 Euro überschritten, so muss noch eine gesonderte monatliche Meldung für die Intrahandelsstatistik an das Statistische Bundesamt erfolgen. Wird diese Schwelle im laufenden Kalenderjahr erreicht, beginnt die Meldepflicht in dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wird.
Dieses Merkblatt kann nur eine grobe Orientierungshilfe ohne Anspruch auf Vollständigkeit sein. Wenn Sie genauere Informationen benötigen, lassen Sie sich bitte persönlich beraten.
Stand: Juli 2007

