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INTERNATIONAL

Export

Nach den Bestimmungen des Zollkodexes der Europäischen Gemeinschaft sowie dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist die Ausfuhr von Waren grundsätzlich frei. Dennoch sind zahlreiche Meldevorschriften und Förmlichkeiten einzuhalten.

Beispielsweise können bestimmte Waren nur mit einer Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausgeführt werden. Darüber hinaus gibt es auch Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen gegenüber bestimmten Ländern.

Für Warenausfuhren, deren Wert 1.000 Euro übersteigt muss stets eine Ausfuhranmeldung im elektronischen Zollverfahren ATLAS-Ausfuhr (beispielsweise die IAA plus auf www.zoll.de) erstellt werden. Bei Warenwerten zwischen 1.000 Euro und 3.000 Euro prüft die Zollstelle an der Außengrenze (Ausgangszollstelle). Bei Warenwerten über 3.000 Euro muss eine Vorabfertigung bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle erfolgen. Das ist normalerweise die Zollstelle am Firmensitz des Ausführers. Exportrechnungen werden in der Regel ohne die deutsche Mehrwertsteuer ausgestellt. Dem Finanzamt ist allerdings die tatsächliche Ausfuhr der Waren nachzuweisen. Dies geschieht mit dem elektronischen Ausgangsvermerk in ATLAS-Ausfuhr. Weitere Exportdokumente sind entsprechend den Bestimmungen des Empfängerlandes beziehungsweise den Vorgaben des Kunden zu erstellen.

Zahlreiche Länder verlangen, dass alle Warenlieferungen von einem Ursprungszeugnis begleitet werden. Ursprungszeugnisse werden in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt. Handelsrechnungen müssen je nach Empfängerland ebenfalls bescheinigt werden. Einige Staaten verlangen zusätzlich noch eine konsularische Legalisierung. Daneben können noch eine Vielzahl zusätzlicher Dokumente verlangt werden oder es sind Sonderbestimmungen für bestimmte Waren zu beachten Einige Beispiele hierfür sind:

  • Certificate of Conformity für elektrische Geräte
  • Inspektionszertifikate – Qualitäts-, Mengen und Preisprüfung
  • Name des Ursprungslandes auf Ware oder Umschließung
  • Proformarechnung, damit der Einführer eine Importlizenz erhält

Die EU hat mit verschiedenen Staaten Präferenzabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen sehen vor, dass Waren, die in der EU bzw. im Partnerland hergestellt werden (Ursprungswaren), zollbegünstigt beziehungsweise zollfrei eingeführt werden können. Wann eine Ware im Sinne dieser Abkommen als Ursprungsware anzusehen ist, wird in den jeweiligen Abkommen geregelt.

Sollen Waren nur vorübergehend (zum Beispiel Messen, Muster oder Berufsausrüstung) ausgeführt werden, so stellt die IHK hierfür ein „Carnet ATA“ aus. Dieses Zollpassierscheinheft erleichtert wesentlich die Zollabfertigung im Ausland. Zu beachten ist aber, dass man das Carnet ATA nur in bestimmten Ländern verwenden kann.

Lieferungen in EU-Mitgliedsstaaten
Werden Waren in einen anderen Mitgliedsstaat versandt, so spricht man nicht mehr von Export, sondern von innergemeinschaftlicher Lieferung. Eine zollamtliche Behandlung der Waren entfällt.

Alle Warenbewegungen zwischen Gewerbebetreibenden in der EU werden unter anderem durch das System der Umsatzsteueridentifikationsnummer kontrolliert. Das bedeutet, dass alle Unternehmen, die entweder Waren in andere Mitgliedsstaaten liefern oder Waren aus anderen Mitgliedsstaaten erhalten im Besitz einer solchen Umsatzsteueridentifikationsnummer sein müssen. Sie wird in Deutschland vom Bundesamt der Finanzen in Saarlouis erteilt.

Für Lieferungen an Privatkunden sowie im Versandhandel gelten Sondervorschriften. Auch im innergemeinschaftlichen Warenverkehr gilt, dass für die tatsächliche Beförderung der Waren ein schriftlicher Nachweis erforderlich ist.

Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden besonders überwacht (zum Beispiel alkoholische Getränke, Tabakwaren). Dies geschieht unter anderem mit dem elektronischen Zollverfahren EMCS. Die Exportkontrollvorschriften für Ausfuhren in Drittländer haben im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ebenfalls Bedeutung. Liefert man in einen anderen Mitgliedsstaat, und aus den Vertragsunterlagen geht hervor, dass die Waren von dort weiter in ein Drittland befördert werden, so sind die deutschen Vorschriften über genehmigungsbedürftige Ausfuhren unbedingt zu beachten.

Haben die Lieferungen in andere Mitgliedsstaaten im Vorjahr 500.000 Euro überschritten, so muss noch eine gesonderte monatliche Meldung für die Intrahandelsstatistik an das Statistische Bundesamt erfolgen. Wird diese Schwelle im laufenden Kalenderjahr erreicht, ist die Meldung ab dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wird abzugeben.

Neben der normalen Umsatzsteuer-Voranmeldung an das zuständige Finanzamt muss der Lieferer für jedes abgelaufene Kalendervierteljahr eine „Zusammenfassende Meldung“ an das Bundesamt für Finanzen abgeben.


Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Industrie- und Handelskammer.

Dieses Merkblatt kann nur eine grobe Orientierungshilfe ohne Anspruch auf Vollständigkeit sein. Wenn Sie genauere Informationen benötigen, lassen Sie sich bitte persönlich beraten.

Stand: Mai 2012

DOKUMENT-NR. 14346

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