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INTERNATIONAL

Export

Merkblatt Export

Nach den Bestimmungen des Zollkodexes der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist die Ausfuhr von Waren in Drittländer (Nicht EG-Länder) grundsätzlich ohne besondere Förmlichkeiten möglich.

Im Rahmen der Exportkontrollgesetzgebung können bestimmte Waren aber nur mit einer Genehmigung des Bundesausfuhramtes ausgeführt werden. Darüber hinaus gibt es auch Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen gegenüber bestimmten Ländern. Da diese Bestimmungen sehr umfangreich und kompliziert sind, ist eine Kontaktaufnahme mit der IHK unbedingt notwendig!

Für Warenausfuhren, deren Wert 1.000 Euro übersteigt, muss seit dem 1. Juli 2009 stets eine elektronische Ausfuhranmeldung erstellt werden. Bei Warenwerten zwischen 1.000 Euro und 3.000 Euro prüft die Zollstelle an der EG-Außengrenze (Ausgangszollstelle). Bei Warenwerten über 3.000 Euro muss eine Vorabfertigung bei der so genannten Ausfuhrzollstellen erfolgen. Das ist normalerweise die Zollstelle am Wohn- oder Firmensitz des Ausführers. Es kann vorkommen, dass Waren im Auftrag eines Ausführers (Vertragspartner des Warenempfängers) in ein Drittland geliefert werden. In diesen Fällen füllt der tatsächliche Lieferant der Waren (Versender) die „Unvollständige Ausfuhranmeldung” aus. Der Ausführer muss dann innerhalb von 30 Tagen eine Ausfuhranmeldung erstellen und diese bei seiner Ausfuhrzollstelle einreichen. Alle Exportrechnungen sind grundsätzlich ohne die deutsche Mehrwertsteuer zu fakturieren. Dem Finanzamt ist allerdings die tatsächliche Ausfuhr der Waren nachzuweisen. Sonstige Exportbegleitdokumente sind von der Ware beziehungsweise vom Empfängerland abhängig.

Verschiedene Länder verlangen, dass alle Warenlieferungen von einem Ursprungszeugnis begleitet werden. Ursprungszeugnisse werden in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt. Handelsrechnungen müssen je nach Empfängerland unterschiedlich aufgemacht werden. Einige Staaten verlangen zusätzlich noch eine konsularische Legalisierung. Daneben können noch eine Vielzahl zusätzlicher Papiere verlangt werden oder es sind Sonderbestimmungen für bestimmte Waren zu beachten. Einige Beispiele hierfür sind:

  • Certificate of Conformity für elektrische Geräte (Saudi-Arabien),
  • Inspektionszertifikate - Qualitäts-, Mengen und Preisprüfung (Sudan)
  • Name des Ursprungslandes auf Ware oder Umschließung (Weißrussland),
  • Proformarechnung, damit der Einführer eine Importlizenz erhält (Iran).

Die EG hat mit verschiedenen Staaten Präferenzabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen sehen vor, dass Waren, die in der EG hergestellt werden (Ursprungswaren), in diese Länder zollbegünstigt beziehungsweise zollfrei eingeführt werden können. Ob eine Ware im Sinne dieser Abkommen als Ursprungsware anzusehen ist, wird in den jeweiligen umfangreichen Abkommen geregelt. Diese Bestimmungen liegen der IHK vor.

Sollen Waren nur vorübergehend (zum Beispiel Messeausstellung) ausgeführt werden, so stellt die IHK hierfür ein „Carnet ATA” aus. Dieses Papier erleichtert wesentlich die Zollabfertigung im Ausland. Zu beachten ist aber, dass man das Carnet ATA nicht in allen Ländern verwenden kann.

Seite 1: [Merkblatt Export]

DOKUMENT-NR. 14346

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