Allgemein
Die sogenannte "Ökosteuer" wurde am 1. April 1999 eingeführt und besteht aus zwei eigenständigen Steuern: Zum einen aus der Strom- und zum anderen aus der Energiesteuer. Die Ökosteuer ist eine Verbrauchssteuer, d. h. sie ist unabhängig von der Preisentwicklung. Zuständig sind die Hauptzollämter.
Steuerprivilegierungen/Spitzenausgleich
Unternehmen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich sowie Unternehmen des produzierenden Gewerbes profitieren von einem ermäßigten Steuersatz. Für besonders energieintensive Unternehmen kann ein Spitzenausgleich in Betracht kommen, durch den bis zu 90 % der Steuerschuld entfallen.
Erste Informationen bietet das Ökosteuer-Merkblatt des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK).
Weiterführende Informationen sowie Anträge auf Steuerermäßigung bzw. -erstattung erhalten Sie beim Zoll (s. Link).
Über das genaue Verfahren zur Berechnung der Strom- und Energiesteuerrückerstattung gibt Ihnen das nebenstehende Berechnungsmodul Auskunft.