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AUSBILDUNG UND WEITERBILDUNG

Zwischen- und Abschlussprüfung

Inhalt und Durchführung der Zwischen- und der Abschlussprüfung werden durch die Ausbildungsordnung im jeweiligen Beruf und die Prüfungsordnung geregelt.

Der/die Ausbildende hat den/die Auszubildende/n zu den Prüfungen freizustellen.

  • Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes wird während der Ausbildungszeit eine Zwischenprüfung durchgeführt. Der Prüfling wird ohne vorherige Anmeldung von der Handelskammer eingeladen.

  • Abschlussprüfung

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Anmeldung des Prüflings erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb auf Formularen, die die Kammer rechtzeitig versendet.

Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

  • wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  • wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie den vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) ordnungsgemäss und zeitnah geführt hat und
  • wessen Ausbildungsverhältnis bei der Kammer registriert ist.

Bei bestandener Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis am Tag der Feststellung des Gesamtergebnisses durch den jeweiligen Prüfungsausschuss.

Bei nicht bestandener Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis mit dem im Vertrag vorgesehenen Termin. Es verlängert sich auf Verlangen des/der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

DOKUMENT-NR. 13619

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