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AUSBILDUNG UND WEITERBILDUNG

Der einfache Weg zum Ausbildungsbetrieb

1. Bedarf

Stellen Sie fest, in welchen Berufen Sie künftig Fachkräfte benötigen. Unter den gut 360 staatlich anerkannten Ausbildungsberufen dürfte ein geeigneter Beruf, der zu Ihrer unternehmerischen Ausrichtung passt, zu finden sein.

2. Inhalt

Für jeden dieser Berufe existiert eine Ausbildungsordnung; sie enthält die Bezeichung des Ausbildungsberufes und bestimmt die Dauer, den Inhalt und das Ziel der Berufsausbildung.

3. Ausbildungsvoraussetzungen

Das Berufsbildungsgesetz macht die Berechtigung zum Ausbilden von bestimmten Voraussetzungen abhängig:

  • Betriebliche Eignung
    Eine qualifizierte, den Bestimmung des Berufsbildungsgesetzes entsprechende, Berufsausbildung erfordert eine nach Art und Einrichtung geeignete Ausbildungsstätte. Dies bedeutet, das die Fertigkeiten und Kenntnisse, die einem bestimmten Berufsbild entsprechen, auch in der Praxis des Betriebes vermittelt werden können. Falls einzelne Inhalte in Ihrem Betrieb nicht vermittelt werden können, besteht die Möglichkeit diese Lücken durch externe Ausbildungsmaßnahmen, Kooperationen oder Ausbildungsverbünde zu schließen.
  • Persönliche Eignung
    Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Die persönliche Eignung ist meistens gegeben. Ausnahmen bilden Personen, die Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen dürfen (z. B. wegen besonderer Straftaten) oder wiederholt gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen haben.
  • Fachliche Eignung
    Im Unternehmen muss jemand für die Ausbildung verantwortlich zeichen, der neben der persönlichen Eignung ebenfalls
    - beruflich und
    - berufs- und arbeitspädagogisch geeignet ist.

    Die beruflichliche Eignung ist erfüllt, wenn Ausbilder einen Berufsabschluss in der entsprechenden Fachrichtung bestanden haben und Berufspraxis vorweisen können. Liegen einzelne Voraussetzungen nicht vor, kann die fachliche Eignung unter bestimmten Voraussetzungen durch die zuständige Behörde widerruflich zuerkannt werden.

    Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung ist grundsätzlich durch Ablegen einer Prüfung nachzuweisen. Die Kammer kann in Ausnahmefällen von dem Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch Prüfung befreien, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist.
Seite 1: 1. Bedarf

DOKUMENT-NR. 13624

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