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AUSBILDUNG UND WEITERBILDUNG

Fachhochschulreife - Gelenktes Praktikum

Fachhochschulreife in NRW:

Bestimmungen für das einjährige gelenkte Praktikum

Die Regelungen zum praktischen Teil der Fachhochschulreife für die Fachoberschulen und für die Berufsfachschulen sowie für das Praktikum nach Klasse 12 sind in einer Praktikum-Ausbildungsordnung zusammengeführt. Die bisherigen Vorgaben für die unterschiedlichen Praktika zum Erwerb der vollen Fachhochschulreife waren in verschiedenen Regelungen mit teilweise differierenden inhaltlichen und organisatorischen Bestimmungen enthalten. Die Zusammenführung und Vereinheitlichung führt zu mehr Klarheit und einer Straffung des Verfahrens.

Allgemeinee Bestimmungen

  • Zur Sicherung der Qualität der Praktikumsstellen legt die Ordnung die entsprechenden Anforderungen fest. Als geeignet gelten in der Regel Betriebe, die zur Ausbildung in den entsprechenden Berufen berechtigt sind. Ferner kann das Praktikum auch in Einrichtungen oder Behörden, die die Berechtigung haben, in einem entsprechenden anerkannten Beruf auszubilden, absolviert werden. Die oberen Schulaufsichtsbehörden können nach entsprechender Prüfung weitere Praktikumsstellen zulassen. Damit ist die neue Praktikum-Ausbildungsordnung auch entwicklungsoffen.
  • Die Praktikum-Ausbildungsordnung bietet mehr Anerkennungsmöglichkeiten. So können bei einer Berufsausbildung oder beim Freiwilligen Sozialen Jahr bei Nachweis der Einschlägigkeit die nachgewiesenen Zeiten voll anerkannt werden.
  • Grundsätzlich sind die Berufskollegs für die Anerkennung der Praktika zuständig.
  • In besonderen Fällen sind die Bezirksregierungen abschließend für die Zuerkennung der Fachhochschulreife zuständig. Diese können in begründeten Einzellfällen Ausnahmen von den bestehenden Regelungen zulassen.
  • Es entfällt die Erstellung zusammenfassender Bescheinigungen für das Studium in NRW. Lediglich bei Aufnahme eines Studiums in anderen Bundesländern kann eine Bescheinigung bei der Bezirksregierung beantragt werden.

Praktikum in der Klasse 11 der Fachoberschule

  • Die Schulen können die zeitliche Organisation von Unterricht und Praktikum selbstständig regeln. Anstelle der nicht mehr zeitgemäßen Regelung (zwei Tage Unterricht, vier Tage Praktikum) können Blockmodelle oder an die Betriebe angepasste Modelle treten.
  • Es entfällt die Eintragung der Praktikumsverträge in ein Verzeichnis bei den Kammern oder den Bezirksregierungen.
  • Das Praktikum wird nur noch von der Schule genehmigt, gelenkt und begleitet.
  • Das Praktikum nach der neuen Praktikum-Ausbildungsordnung orientiert sich an Tätigkeitsbereichen und nicht mehr an konkreten (z. B. manuellen) Tätigkeiten. Dies und die Ausrichtung an der Einschlägigkeit hat eine Öffnung für weitere Praktikumsstellen zur Folge. Nunmehr kann z. B. auch an Förderschulen oder an offenen Ganztagsschulen das einschlägige Praktikum, das in der Klasse 11 der Fachoberschule für Sozialwesen erforderlich ist, abgeleistet werden.
  • Arbeitszeit, Urlaub, Vergütung etc. richten sich nach den gesetzlichen und tariflichen Regelungen, die für die jeweilige Praktikumsstelle gelten.

Praktikum nach der Jahrgangsstufe 12

  • Nach wie vor bleibt die Möglichkeit erhalten, das Praktikum nach den Vorgaben für die Klasse 11 der Fachoberschule zu absolvieren.
  • Nunmehr steht den Schülerinnen und Schülern ein Praktikum in mehr als 360 Ausbildungsberufen offen. Sie können nach den Ausbildungsvorgaben für einen nach Bundes- oder Landesrecht geregelten Beruf ein einjähriges Praktikum absolvieren, in dem ihnen grundlegende berufliche Kenntnisse und praktische Erfahrungen des Berufs vermittelt werden.
  • Die Fachhochschulen haben in den letzten Jahren im Rahmen einer Profilbildung ein Angebot von interessanten, aber auch oft sehr speziellen Studiengängen (z. B. im Bereich der Master- und Bachelorstudiengänge) entwickelt. Als besondere Einschreibungsvoraussetzungen werden demnach spezielle praktische Tätigkeiten verlangt. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, kann das Praktikum nach den Vorgaben der Studien- und Prüfungsordnung des Studienganges einer Fachhochschule in NRW, für den die Praktikantinnen und Praktikanten die Zulassung beantragen, absolviert werden. Für viele Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 12 ein Studium anstreben, ergeben hieraus erhebliche Erleichterungen für den Einstieg in das Studium.
  • Für alle Praktika entfällt die Eintragung in das Praktikantenverzeichnis der Kammern und die förmliche Zuerkennung. Die Praktikumsbetriebe stellen Bescheinigungen selbst auf vorgegebenem Formblatt aus.

Die Zuständigkeit der IHK ist nicht mehr gegeben!

DOKUMENT-NR. 13628

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